1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, bestritten sei, ob dem Beschuldigten der Führerausweis gültig aberkannt gewesen und die Verfügung vom 06.07.2012 somit rechtmässig sei. Nur die rechtmässig ausgeübte Staatsgewalt verdiene strafrechtlichen Schutz, eine bloss unangemessene Verfügung könne aber vom Strafrichter nicht korrigiert werden. Da im vorliegenden Fall die Überprüfung der Verfügung vom Verwaltungsgericht möglich gewesen wäre, könne der Strafrichter die Verfügung nur auf offensichtliche Gesetzesverletzung, offensichtlichen Ermessensmissbrauch und offensichtliche Ermessensun- ter- bzw. überschreitung überprüfen.