6 Am 02.12.2014 war der Beschuldigte in Q.________ SH erneut am Steuer eines Motorfahrzeugs unterwegs und wurde polizeilich kontrolliert (pag. 361). Erneut wurde festgestellt, dass der deutsche Ausweis in der Schweiz nicht gültig sei, weshalb der Beschuldigte wiederum wegen Fahrens ohne Berechtigung angezeigt wurde (pag. 364). Das entsprechende Strafverfahren wurde allerdings nicht in dieses Verfahren miteinbezogen (pag. 366 f.). III. Rechtliche Würdigung