seine Partnerin D.________ hatte sich per 01.04.2013 an der erwähnten Adresse in N.________ (herkommend von O.________, pag. 347) angemeldet, obwohl sie ihre Wohnung in M.________ erst per Ende Mai 2014 kündigte. Sie war ab 01.05.2014 in N.________ erwerbstätig (pag. 342). Am 01.12.2012 reiste der Beschuldigte erneut in die Schweiz ein und wohnt seither in P.________ (Schweiz). Nach seinen Angaben handelt es sich dabei um ein Zimmer für Arbeiter, das er von Montag bis Freitag benütze (pag. 377 Z. 12 ff.). Er wohne nach wie vor in N.________. Er ist im Besitze einer L-Bewilligung (pag. 316 f. und 358).