Der Vermieter habe dann 2014 mitgeteilt, dass Frau D.________, die Partnerin des Beschuldigten, per Ende Mai 2014 die gemeinsame Wohnung in M.________ gekündigt habe (357 f. und BB 3). Darauf sei der Beschuldigte per Ende Mai 2014 in M.________ abgemeldet worden. Der Beschuldigte selber legte einen Mietvertrag und eine Anmeldung in N.________ (D) per 01.04.2013 vor, die seine Abreise nach Deutschland per 01.04.2013 belegen (pag. 348 und BB 4). Bei der Anmeldung in N.________ fällt auf, dass der Beschuldigte nicht angibt, aus der Schweiz hergezogen zu sein. Vielmehr gibt er seine alte Adresse in F.________ (Deutschland) ( G.________-Strasse ) als unmittelbar vorherigen Wohnort an. Auch