der Verkehrsunfall, der, weil der Beschuldigte keinen Führerausweis auf sich trug und einen Honda mit deutschen Kennzeichen fuhr, Auslöser für das vorliegende Verfahren bildete (pag. 011). Der Beschuldigte machte geltend, seit 2013 in Deutschland zu wohnen (pag. 7). Die Auskünfte des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 10.3.2015 und der Gemeinde M.________ (Schweiz) vom 31.03.2015 (pag. 384) ergaben Folgendes: Der Beschuldigte habe sich am 01.03.2013 in M.________ angemeldet. Am 14.03.2013 habe er die Niederlassung C erhalten. Der Vermieter habe dann 2014 mitgeteilt, dass Frau D.________, die Partnerin des Beschuldigten, per Ende Mai 2014 die gemeinsame Wohnung in M._____