Der Beschuldigte antwortete darauf mit Email vom 10.02.2013, er werde sich in Deutschland einer Führerscheinnachprüfung unterziehen (pag. 091). Nach Kenntnisnahme der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28.05.2013 gegen den Beschuldigten wurde dieser vom SVSA am 10.03.2014 zu einer Stellungnahme im Zusammenhang mit einer allfälligen neuen Sperre der Zulassung zum Strassenverkehr aufgefordert (pag. 082). Am 11.02.2014 ereignete sich schliesslich in E.________ der Verkehrsunfall, der, weil der Beschuldigte keinen Führerausweis auf sich trug und einen Honda mit deutschen Kennzeichen fuhr, Auslöser für das vorliegende Verfahren bildete (pag. 011).