Auch dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschuldigte nach seinem Einspruch der Hauptverhandlung vom 08.01.2014 unentschuldigt fernblieb (beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg .________). Nach diesem Vorfall wurde am 05.02.2013 ein neues Administrativverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet und er wurde für eine Führerprüfung vorläufig nicht zugelassen (pag. 092). Der Beschuldigte antwortete darauf mit Email vom 10.02.2013, er werde sich in Deutschland einer Führerscheinnachprüfung unterziehen (pag.