__ (Schweiz) wohnend – erneut wegen Führens eines Fahrzeuges mit ungültigem ausländischem Führerausweis, begangen am 21.01.2013 in L.________ AG, angezeigt (pag. 094). Daraus resultierte ein weiterer Strafbefehl vom 28.05.2013 mit einer Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 90.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (pag. 983 ff.). Auch dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschuldigte nach seinem Einspruch der Hauptverhandlung vom 08.01.2014 unentschuldigt fernblieb (beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg .