135 Z. 82 ff. und 138). Er gab an zu wissen, dass er gemäss SVSA in der Schweiz nicht fahren dürfe. Er müsse aber zur Arbeit fahren und es könne einfach nicht sein, dass man ihm in der Schweiz den Ausweis nicht geben wolle (pag. 135 Z. 116 bis 125). Mit Strafbefehl vom 04.01.2013 wurde der Beschuldigte für diese Vergehen mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 680.00 bestraft. Die Einsprache des Beschuldigten hiergegen erwies sich als verspätet. Sein Wiedereinsetzungsgesuch wurde abgewiesen und auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs (beigezogene Akten .