Der zurückgesandte Führerausweis enthielt denn auch den Vermerk, dass er in der Schweiz nicht gültig sei (pag. 146). Dem Beschuldigten wurde weiter mitgeteilt, das Gesuch um Austausch werde nach Rücksprache mit seinem Anwalt nun als solches um Ausstellung eines Lernfahrausweises behandelt (pag. 145). Am 20.11.2012 wurde der Beschuldigte wegen Rechtsüberholens auf Autobahn, unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels und Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (aberkannter Ausweis), begangen am 04.10.2012, angezeigt (pag. 126 ff.). Bei der Befragung wies er sich mit einem deutschen vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung aus (pag. 135 Z. 82 ff. und 138).