Auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 06.07.2012 werde ausdrücklich verzichtet (pag. 151). Mit Email vom 01.08.2012 ersuchte der Beschuldigte das SVSA, ihm seinen Führerschein wieder auszuhändigen, da er damit mit Ausnahme der Schweiz überall in der Welt fahren dürfe (pag. 150). Mit Schreiben vom 30.08.2012 sandte das SVSA dem Beschuldigten den deutschen Führerschein an die Adresse in I.________ (Schweiz) zurück mit dem ausdrücklichen Hinweis, der Ausweis dürfe in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nicht verwendet werden. Der zurückgesandte Führerausweis enthielt denn auch den Vermerk, dass er in der Schweiz nicht gültig sei (pag.