Zudem aberkannte ihm das SVSA das Recht, von seinem deutschen bzw. allfälligen internationalen Führerausweis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Gebrauch zu machen, da weiterhin Zweifel an seiner Fahrpraxis bestünden. Sollte der Beschuldigte zukünftig in der Schweiz Motorfahrzeuge führen wollen, solle er dies innert 30 Tagen mitteilen, dann werde sein Austauschgesuch als Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises behandelt (pag. 155 bis 157). Der Beschuldigte beauftragte in der Folge einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung (pag.