Nach Einholung der deutschen Akten bei der Führerscheinstelle J.________ hielt das SVSA mit Verfügung vom 06.07.2012 daran fest, dass der Beschuldigte die am 16.09.2010 rechtskräftig verfügte vollständige Führerprüfung zu absolvieren habe, die er bisher nicht abgelegt habe. Zudem aberkannte ihm das SVSA das Recht, von seinem deutschen bzw. allfälligen internationalen Führerausweis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Gebrauch zu machen, da weiterhin Zweifel an seiner Fahrpraxis bestünden.