4 169 bis 171). Mit Gesuch vom 25.03.2012 ersuchte der Beschuldigte – nach wie vor mit Adresse in I.________ (Schweiz) – erneut um Austausch seines ausländischen Führerausweises, legte aber diesmal einen deutschen Führerausweis bei. Am 31.03.2011 war ihm nämlich in Deutschland durch den Landkreis K.________ ein deutscher Führerausweis ausgestellt worden (pag. 165 bis 168). Offenbar hatte der Beschuldigte dabei keine neue Führerprüfung ablegen müssen. Nach Einholung der deutschen Akten bei der Führerscheinstelle J.