Am 15.10.2009 stellte der Beschuldigte – nunmehr in H.________ (Schweiz) wohnend, pag. 357) – dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) ein Gesuch um Austausch seines deutschen Führerausweises, ohne diesen dem Gesuch beizulegen (pag. 278). Das SVSA verfügte am 09.12.2009, das Gesuch könne erst dann weiter behandelt werden, wenn sich der Beschuldigte einer Eignungsuntersuchung unterzogen habe. Zudem wies es darauf hin, dass er eine vollständig neue Führerprüfung zu absolvieren habe, da ihm in Deutschland der Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (pag. 197).