Mit Schreiben vom 12.10.2004 wies die Stadt F.________ (Deutschland) – wo der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt an der G.________-Strasse wohnte – den Beschuldigten darauf hin, dass eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einer Anordnung eines Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung abhängig gemacht werde könne (pag. 268 f.). Der Beschuldigte weilte und arbeitete offenbar von 2004 an in der Schweiz (vgl. zu seinen Aufenthalten in der Schweiz zwischen 2004 und 2013, pag. 105). Am 15.10.2009 stellte der Beschuldigte – nunmehr in H.________ (Schweiz) wohnend, pag.