In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, den entscheidrelevanten Sachverhalt noch etwas ausführlicher darzulegen. Nach verschiedenen deutschen Strafurteilen, insbesondere wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand, wurde dem Beschuldigten der Führerausweis 1995 wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit entzogen (pag. 250 f.). Mit Schreiben vom 12.10.2004 wies die Stadt F._____