3. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt blieben vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren unbestritten. Bestritten ist dagegen die Rechtsfrage, ob die Verfügung vom 06.07.2012 auch noch Bestand hatte, nachdem der Beschuldigte in Deutschland Wohnsitz genommen hatte oder ob sie dadurch erloschen war. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, den entscheidrelevanten Sachverhalt noch etwas ausführlicher darzulegen.