1. Der Vorwurf Im Strafbefehl vom 11.06.2014 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 11.02.2014 ca. um 12:30 Uhr in E.________ einen Personenwagen geführt hatte, obwohl ihm sein deutscher Führerausweis am 06.07.2012 durch das Strassenverkehrsamt Bern (SVSA) aberkannt worden war. Der Beschuldigte erhob am 27.06.2014 Einspruch gegen den Strafbefehl, weshalb dieser hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). 2. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt grundsätzlich richtig fest. Am 11.02.2014 ereignete sich in E.________ ein Verkehrsunfall.