406 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0], pag. 433). In seiner Berufungsbegründung vom 16.10.2015 bestätigte der Beschuldigte die in seiner Berufungserklärung bereits gestellten Anträge (pag. 441 ff.). Angefochten und zu überprüfen ist damit das gesamte Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29.05.2015. Die Kammer ist bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Urteil darf damit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung