2. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das Berufungsverfahren». Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 04.09.2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 430). Mit Eingabe vom 14.09.2015 teilte der Beschuldigte mit, aus seiner Sicht könne das schriftliche Verfahren durchgeführt werden (pag. 431). Die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer ordnete am 16.09.2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (Art. 406 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0], pag.