2. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 28.05.2013 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, insgesamt ausmachend CHF 4‘500.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. A.________ wird verwarnt. 4. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 500.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 250.00. III.