Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Urteil 3001 Bern SK 15 250 WEN Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Werner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Fahren mit Motorfahrzeug trotz aberkanntem Führerausweis Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29.05.2015 Erwägungen I. Formelles 1. Mit Urteil vom 29.05.2015 erkannte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Ober- land was folgt (pag. 387 ff.): «I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das SVG begangen am 11.02.2014 in E.________; durch Führen eines Per- sonenwagens trotz aberkanntem Führerausweis. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 04.01.2013 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘750.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 28.05.2013 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, insgesamt ausmachend CHF 4‘500.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. A.________ wird verwarnt. 4. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 500.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 250.00. III. A.________ wird in Anwendung der Artikel: 34 Abs. 1 + 2, 47 StGB 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4‘800.00. 2. Zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf Gebühren von CHF 2‘400.00 (CHF 800.00 Strafbefehl, CHF 1‘600.00 Gericht). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1600.00». 2 Mit Eingabe vom 02.06.2015 meldete Fürsprecher B.________ für A.________ (Beschul- digter/Berufungsführer, nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 392). In seiner Berufungserklärung vom 24.08.2015 beantragte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten folgendes (pag. 419 f.): «1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Mai 2015 vollumfänglich aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden: Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 2. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das Berufungsverfahren». Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 04.09.2015 auf die Teilnah- me am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 430). Mit Eingabe vom 14.09.2015 teilte der Beschuldigte mit, aus seiner Sicht könne das schriftliche Verfahren durchgeführt werden (pag. 431). Die Verfahrensleitung der 2. Straf- kammer ordnete am 16.09.2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (Art. 406 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0], pag. 433). In seiner Berufungsbegründung vom 16.10.2015 bestätigte der Beschuldigte die in seiner Berufungserklärung bereits gestellten Anträge (pag. 441 ff.). Angefochten und zu überprü- fen ist damit das gesamte Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29.05.2015. Die Kammer ist bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Urteil darf damit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Der Vorwurf Im Strafbefehl vom 11.06.2014 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 11.02.2014 ca. um 12:30 Uhr in E.________ einen Personenwagen geführt hatte, ob- wohl ihm sein deutscher Führerausweis am 06.07.2012 durch das Strassenverkehrs- amt Bern (SVSA) aberkannt worden war. Der Beschuldigte erhob am 27.06.2014 Ein- spruch gegen den Strafbefehl, weshalb dieser hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). 2. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt grundsätzlich richtig fest. Am 11.02.2014 ereig- nete sich in E.________ ein Verkehrsunfall. Ein Autolenker wollte seinen parkierten Lieferwagen rückwärts aus einem Parkfeld fahren. Dabei kollidierte der Lenker mit der rechten Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten, der zur selben Zeit hinter dem par- kierten Fahrzeug durchfahren wollte. Die beigezogene Polizei stellte bei der Aufnah- me der Personalien fest, dass der Beschuldigte keinen Führerausweis mit sich führte. Ihre Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte in Deutschland wohnte und einen 3 deutschen Führerausweis besass, der ihm vom SVSA mit Verfügung vom 06.07.2012 für den Gebrauch in der Schweiz aberkannt worden war (pag. 1 ff.). 3. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt blieben vom Beschuldigten im obe- rinstanzlichen Verfahren unbestritten. Bestritten ist dagegen die Rechtsfrage, ob die Verfügung vom 06.07.2012 auch noch Bestand hatte, nachdem der Beschuldigte in Deutschland Wohnsitz genommen hatte oder ob sie dadurch erloschen war. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, den entscheidrelevanten Sachverhalt noch etwas ausführlicher darzulegen. Nach verschiedenen deutschen Strafurteilen, insbesondere wegen Fahrens im ange- trunkenen Zustand, wurde dem Beschuldigten der Führerausweis 1995 wegen cha- rakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit entzogen (pag. 250 f.). Mit Schreiben vom 12.10.2004 wies die Stadt F.________ (Deutschland) – wo der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt an der G.________-Strasse wohnte – den Beschuldigten darauf hin, dass eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einer Anordnung eines Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung abhängig gemacht werde könne (pag. 268 f.). Der Beschuldigte weilte und arbeitete offenbar von 2004 an in der Schweiz (vgl. zu seinen Aufenthalten in der Schweiz zwischen 2004 und 2013, pag. 105). Am 15.10.2009 stellte der Beschuldigte – nunmehr in H.________ (Schweiz) wohnend, pag. 357) – dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) ein Gesuch um Austausch seines deutschen Führerausweises, ohne diesen dem Gesuch beizulegen (pag. 278). Das SVSA verfügte am 09.12.2009, das Gesuch könne erst dann weiter behandelt werden, wenn sich der Beschuldigte einer Eignungsuntersu- chung unterzogen habe. Zudem wies es darauf hin, dass er eine vollständig neue Führerprüfung zu absolvieren habe, da ihm in Deutschland der Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (pag. 197). Im Gutachten vom 11.02.2010 kam das Institut für angewandte Psychologie (IAP Bern) zum Schluss, es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte nach Vollstreckung des langen Führerausweisentzugs Gewähr biete, als Motorfahrzeugführer die Vor- schriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Die charakterli- che Eignung werde bejaht. Sollte der Beschuldigte innerhalb der nächsten 3 Jahre wiederum verkehrsauffällig werden, sei eine erneute verkehrspsychologische Eig- nungsuntersuchung anzuordnen (pag. 195). Nachdem sich der Beschuldigte zusätzlich der geforderten vertrauensärztlichen Un- tersuchung unterzogen hatte, wurde das Gesuch des Beschuldigten, der unterdessen nach I.________ (Schweiz) umgezogen war, um Austausch seines ausländischen Ausweises mit Verfügung des SVSA vom 16.09.2010 gutgeheissen. Gleichzeitig wur- de indessen verfügt, dass er aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit vom Stras- senverkehr seit 1995 eine vollständige neue Führerprüfung inkl. Theorie und Zusatz- kurse zu absolvieren habe (pag. 176 f.) Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 19.01.2011 bat der Beschuldigte (nach wie vor mit Absender- adresse in I.________ (Schweiz)) das SVSA, seine Administrativakten der Führer- scheinstelle J.________ (Deutschland) zuzustellen, was umgehend geschah (pag. 4 169 bis 171). Mit Gesuch vom 25.03.2012 ersuchte der Beschuldigte – nach wie vor mit Adresse in I.________ (Schweiz) – erneut um Austausch seines ausländischen Führerausweises, legte aber diesmal einen deutschen Führerausweis bei. Am 31.03.2011 war ihm nämlich in Deutschland durch den Landkreis K.________ ein deutscher Führerausweis ausgestellt worden (pag. 165 bis 168). Offenbar hatte der Beschuldigte dabei keine neue Führerprüfung ablegen müssen. Nach Einholung der deutschen Akten bei der Führerscheinstelle J.________ hielt das SVSA mit Verfügung vom 06.07.2012 daran fest, dass der Beschuldigte die am 16.09.2010 rechtskräftig verfügte vollständige Führerprüfung zu absolvieren habe, die er bisher nicht abgelegt habe. Zudem aberkannte ihm das SVSA das Recht, von sei- nem deutschen bzw. allfälligen internationalen Führerausweis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Gebrauch zu machen, da weiterhin Zweifel an seiner Fahr- praxis bestünden. Sollte der Beschuldigte zukünftig in der Schweiz Motorfahrzeuge führen wollen, solle er dies innert 30 Tagen mitteilen, dann werde sein Austauschge- such als Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises behandelt (pag. 155 bis 157). Der Beschuldigte beauftragte in der Folge einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung (pag. 154). Mit Schreiben vom 30.07.2012 teilte Fürsprecher C.________ mit, der Be- schuldigte beabsichtige, in Zukunft in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Er bat das SVSA, das Gesuch des Beschuldigten um Umtausch des ausländischen Füh- rerausweises als Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie CE zu behandeln. Auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 06.07.2012 werde aus- drücklich verzichtet (pag. 151). Mit Email vom 01.08.2012 ersuchte der Beschuldigte das SVSA, ihm seinen Führer- schein wieder auszuhändigen, da er damit mit Ausnahme der Schweiz überall in der Welt fahren dürfe (pag. 150). Mit Schreiben vom 30.08.2012 sandte das SVSA dem Beschuldigten den deutschen Führerschein an die Adresse in I.________ (Schweiz) zurück mit dem ausdrücklichen Hinweis, der Ausweis dürfe in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nicht verwendet werden. Der zurückgesandte Führeraus- weis enthielt denn auch den Vermerk, dass er in der Schweiz nicht gültig sei (pag. 146). Dem Beschuldigten wurde weiter mitgeteilt, das Gesuch um Austausch werde nach Rücksprache mit seinem Anwalt nun als solches um Ausstellung eines Lern- fahrausweises behandelt (pag. 145). Am 20.11.2012 wurde der Beschuldigte wegen Rechtsüberholens auf Autobahn, un- vorsichtigen Fahrstreifenwechsels und Führens eines Personenwagens ohne Berech- tigung (aberkannter Ausweis), begangen am 04.10.2012, angezeigt (pag. 126 ff.). Bei der Befragung wies er sich mit einem deutschen vorläufigen Nachweis der Fahrbe- rechtigung aus (pag. 135 Z. 82 ff. und 138). Er gab an zu wissen, dass er gemäss SVSA in der Schweiz nicht fahren dürfe. Er müsse aber zur Arbeit fahren und es kön- ne einfach nicht sein, dass man ihm in der Schweiz den Ausweis nicht geben wolle (pag. 135 Z. 116 bis 125). Mit Strafbefehl vom 04.01.2013 wurde der Beschuldigte für diese Vergehen mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 680.00 bestraft. Die Einsprache des Be- schuldigten hiergegen erwies sich als verspätet. Sein Wiedereinsetzungsgesuch wur- de abgewiesen und auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs (beigezogene Akten .________). Zudem wurde 5 dem Beschuldigten nach Eröffnung eines Administrativverfahrens die Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen für die Zeit vom 04.10.2012 bis 03.01.2013 verweigert bzw. gesperrt (pag. 123). Am 22.01.2013 wurde der Beschuldigte - nach seinen Angaben nach wie vor in I.________ (Schweiz) wohnend – erneut wegen Führens eines Fahrzeuges mit ungül- tigem ausländischem Führerausweis, begangen am 21.01.2013 in L.________ AG, angezeigt (pag. 094). Daraus resultierte ein weiterer Strafbefehl vom 28.05.2013 mit einer Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 90.00, bedingt erlassen auf ei- ne Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (pag. 983 ff.). Auch dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschuldigte nach seinem Einspruch der Hauptverhandlung vom 08.01.2014 unentschuldigt fernblieb (beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg .________). Nach diesem Vorfall wurde am 05.02.2013 ein neues Administrativverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet und er wurde für eine Führerprüfung vorläufig nicht zu- gelassen (pag. 092). Der Beschuldigte antwortete darauf mit Email vom 10.02.2013, er werde sich in Deutschland einer Führerscheinnachprüfung unterziehen (pag. 091). Nach Kenntnisnahme der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28.05.2013 gegen den Beschuldigten wurde dieser vom SVSA am 10.03.2014 zu einer Stellungnahme im Zusammenhang mit einer allfälligen neuen Sperre der Zulassung zum Strassenver- kehr aufgefordert (pag. 082). Am 11.02.2014 ereignete sich schliesslich in E.________ der Verkehrsunfall, der, weil der Beschuldigte keinen Führerausweis auf sich trug und einen Honda mit deutschen Kennzeichen fuhr, Auslöser für das vorliegende Verfahren bildete (pag. 011). Der Be- schuldigte machte geltend, seit 2013 in Deutschland zu wohnen (pag. 7). Die Auskünf- te des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 10.3.2015 und der Gemeinde M.________ (Schweiz) vom 31.03.2015 (pag. 384) ergaben Folgendes: Der Beschul- digte habe sich am 01.03.2013 in M.________ angemeldet. Am 14.03.2013 habe er die Niederlassung C erhalten. Der Vermieter habe dann 2014 mitgeteilt, dass Frau D.________, die Partnerin des Beschuldigten, per Ende Mai 2014 die gemeinsame Wohnung in M.________ gekündigt habe (357 f. und BB 3). Darauf sei der Beschul- digte per Ende Mai 2014 in M.________ abgemeldet worden. Der Beschuldigte selber legte einen Mietvertrag und eine Anmeldung in N.________ (D) per 01.04.2013 vor, die seine Abreise nach Deutschland per 01.04.2013 belegen (pag. 348 und BB 4). Bei der Anmeldung in N.________ fällt auf, dass der Beschuldigte nicht angibt, aus der Schweiz hergezogen zu sein. Vielmehr gibt er seine alte Adresse in F.________ (Deutschland) ( G.________-Strasse ) als unmittelbar vorherigen Wohnort an. Auch seine Partnerin D.________ hatte sich per 01.04.2013 an der erwähnten Adresse in N.________ (herkommend von O.________, pag. 347) angemeldet, obwohl sie ihre Wohnung in M.________ erst per Ende Mai 2014 kündigte. Sie war ab 01.05.2014 in N.________ erwerbstätig (pag. 342). Am 01.12.2012 reiste der Beschuldigte erneut in die Schweiz ein und wohnt seither in P.________ (Schweiz). Nach seinen Angaben handelt es sich dabei um ein Zimmer für Arbeiter, das er von Montag bis Freitag benütze (pag. 377 Z. 12 ff.). Er wohne nach wie vor in N.________. Er ist im Besitze einer L-Bewilligung (pag. 316 f. und 358). 6 Am 02.12.2014 war der Beschuldigte in Q.________ SH erneut am Steuer eines Mo- torfahrzeugs unterwegs und wurde polizeilich kontrolliert (pag. 361). Erneut wurde festgestellt, dass der deutsche Ausweis in der Schweiz nicht gültig sei, weshalb der Beschuldigte wiederum wegen Fahrens ohne Berechtigung angezeigt wurde (pag. 364). Das entsprechende Strafverfahren wurde allerdings nicht in dieses Verfahren miteinbezogen (pag. 366 f.). III. Rechtliche Würdigung 1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, bestritten sei, ob dem Beschuldigten der Führerausweis gültig aberkannt gewesen und die Verfügung vom 06.07.2012 somit rechtmässig sei. Nur die rechtmässig ausgeübte Staatsgewalt verdiene strafrechtlichen Schutz, eine bloss unangemessene Verfügung könne aber vom Strafrichter nicht korrigiert werden. Da im vorliegenden Fall die Überprüfung der Verfügung vom Verwaltungsgericht möglich gewesen wäre, könne der Strafrichter die Verfügung nur auf offensichtliche Gesetzes- verletzung, offensichtlichen Ermessensmissbrauch und offensichtliche Ermessensun- ter- bzw. überschreitung überprüfen. Die Verfügung vom 06.07.2012 (Aberkennung des Rechts vom ausländischen Führerausweis Gebrauch zu machen) sei weder of- fensichtlich unrichtig noch sei der Ermessensspielraum überschritten. Die Verfügung sei damit grundsätzlich gültig. Mangels Wohnsitz sei der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht mehr verpflichtet ge- wesen, einen schweizerischen Führerausweis zu besitzen. Er hätte jedoch die Aufhe- bung der Aberkennung seines deutschen Führerausweises beantragen müssen, be- vor er sich hinters Steuer gesetzt habe. Er habe gewusst, dass die Verfügung nicht einfach dahin falle. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass das für die Schweiz verfügte Fahrverbot und die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerauswei- ses nicht dadurch umgangen werden könnten, dass der Wohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt und dort ein Führerausweis erworben werde. Der Entzug des schwei- zerischen Führerausweises habe stets die Aberkennung allfälliger ausländischer Füh- rerausweise zur Folge, dies gelte ebenfalls für nachträglich erworbene Führerauswei- se. Die Verfügung vom 06.07.2012 falle nicht mangels Grundlage dahin, sondern ha- be bis zur Aufhebung Bestand. Vorliegend sei der am 31.03.2011 erworbene Füh- rerausweis explizit aberkannt worden. Da der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er dem Strassen- verkehrsamt mitteilen müsse, falls er in Zukunft in der Schweiz ein Fahrzeug führen wolle, sei davon auszugehen, dass er um die Aberkennung seines Führerausweises gewusst und somit vorsätzlich gehandelt habe. 7 2. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess ausführen, es sei zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von ei- nem gültigen Fahrverbot in der Schweiz ausgegangen oder ob dieses dahingefallen sei, nachdem er seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffe einen anderen Sachverhalt. Dort sei einem Fahrzeuglenker wegen fehlender Fahreignung ein Fahr- verbot auferlegt worden. Der vom Bundesgericht angewendete Art. 42 des Überein- kommens über den Strassenverkehr vom 08.11.1968 (SR 741.10) sei vorliegend nicht anwendbar, zumal der Beschuldigte keine Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsrecht begangen habe. Zudem sei seine Fahreignung ausdrücklich bejaht wor- den. Die Aberkennung des Führerausweises sei einzig mit der aus schweizerischer Sicht noch fehlenden Führerprüfung im Zusammenhang gestanden. Zum Zeitpunkt der Verfügung sei die Aberkennung des ausländischen Führerausweises rechtens gewesen. Er, der Beschuldigte, habe im Frühjahr 2013 seinen Wohnsitz nach Deutschland ver- legt, dies könne nicht ohne rechtswirksame Auswirkungen auf die Verfügung vom 06.07.2012 geblieben sein. Der Staatsvertrag sei nun anzuwenden. Es sei nicht offen- sichtlich oder erwiesen, dass sein Zustand es dem Beschuldigten nicht erlaube, ein Fahrzeug sicher zu führen (Art. 42 Abs. 3 des Übereinkommens), seine Fahreignung sei nämlich grundsätzlich bejaht worden. Zum Tatzeitpunkt sei er im Besitze eines Führerausweises gewesen, welcher von seinem Wohnsitzstaat ausgestellt worden sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt die Bedingung, nämlich die Absolvierung der Füh- rerprüfung in der Schweiz, mangels Wohnsitz gar nicht mehr erfüllen können, da die schweizerische Zuständigkeit zur Erteilung des Führerausweises weggefallen sei, womit die Verfügung vom 06.07.2012 ihre Grundlage verloren habe. Auch aus Art. 45 VZV ergebe sich im Übrigen die Unwirksamkeit der Verfügung, weil der Beschuldigte am 11.02.2014 nicht mehr hier gewohnt habe (Art. 45 Abs. 6 VZV). 3. Beurteilung durch die Kammer 3.1. Rechtskraft der Verfügung vom 06.07.2012 Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzo- gen oder aberkannt wurde. Mit Verfügung vom 06.07.2012 aberkannte das SVSA die Gültigkeit des vorgelegten deutschen Führerausweises auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech- tenstein. Kantonale Strassenverkehrsbehörden können ausländische Ausweise nicht entzie- hen. Sie können «Inhabern eines ausländischen Ausweises jedoch das Recht aber- kennen, von ihrem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen» (Art. 45 VZV). Für die Aberkennung ausländischer Führerausweise gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Entzug des schweizerischen Führerausweises (Art. 45 Abs. 1 VZV). Die Aberkennung kann befristet, resolutiv bedingt (z.B. bis zur Ablegung einer Kontroll- fahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV; dazu BGE 118 Ib 518) oder endgültig (z.B. bei ge- 8 fälschten oder unter Umgehung der VZV erlangten Ausweisen [vgl. Art. 42 Abs. 4 VZV]) erfolgen. Die aberkannten Führerausweise sind bei der kantonalen Behörde zu hinterlegen, wobei der Betroffene, der in der Schweiz nicht wohnhaft ist, beim Verlas- sen der Schweiz die Aushändigung des Ausweises verlangen kann. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz im Führerausweis eingetragen werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht; ein solcher Eintrag kann es aber auch erlauben, auf die Hinterlegung des Ausweises zu verzichten (BGE 1C_441/2012, 4.3.2013, E. 6.3.4)» (PHILIPPE WEISSENBERGER, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, S. 271). Die Verfügung des SVSA vom 06.07.2012 ist eine Anwendung dieser Grundsätze. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahr- kompetenz verfügen. Nach Art. 15d Abs. 5 SVG kann eine Person, bei der Zweifel an der Fahrkompetenz bestehen, einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer prakti- schen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. Den Entscheid, ob eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung anzuordnen ist, hat die Behörde in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zu fällen. In Frage kommt die Anordnung einer neuen Führerprüfung unter anderem wegen einer langjährigen Fahrabstinenz (BSK SVG-BICKEL, Basel 2014, N. 55 zu Art. 15 SVG). Das SVSA prüfte bereits beim ersten Entscheid über die Wiederzulassung des Be- schuldigten zum Strassenverkehr auch die Frage der Fahrkompetenz. Sie kam zum Schluss, dass nach einer Fahrabstinenz aus den bekannten Gründen von mehr als 15 Jahren begründete Zweifel am praktischen Fahrkönnen des Beschuldigten und seiner Kenntnis der Verkehrsregeln bestünden, weshalb er eine neue Führerprüfung zu bestehen habe (pag. 176 f.). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Nach dem nächsten Gesuch des Beschuldigten vom 25.03.2012 prüfte das SVSA er- neut, ob die Voraussetzungen zu einem Umtausch gegeben seien. Es stellte fest, dass der Beschuldigte zwar aufgrund der Abklärungen im Jahre 2010 grundsätzlich wieder über die Fahreignung verfügte. Wegen der langen Entzugsdauer erachtete es die Fahrkompetenz (mithin das Kennen der Verkehrsregeln und das sichere Führen der Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gilt, Art. 14 Abs. 3 SVG) als nach wie vor zweifelhaft, weshalb es die Absolvierung einer neuen vollständigen Führerprü- fung bestätigte. Bis zur Erfüllung dieser Bedingung wurde dem Beschuldigten die Verwendung des deutschen Führerausweises in der Schweiz untersagt (pag. 155 f.). Die Aberkennung des deutschen Führerausweises war dabei resolutiv bedingt bis zur Absolvierung einer neuen Führerprüfung durch den Beschuldigten. Da der Beschul- digte angab, ausserhalb der Schweiz Motorfahrzeuge führen zu wollen, wurde ihm der deutsche Führerausweis mit dem Vermerk «ungültig in der Schweiz» wieder aus- gehändigt. Das SVSA konnte und durfte in der gegebenen Situation so vorgehen. Zwar verpflich- ten sich nach Art. 41 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 741.10) die Vertragsparteien, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung be- sitzt. Damit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass, wer einen deutschen Füh- 9 rerausweis vorlegt, und wer im Besitze der Fahreignung ist, auch die Fahrkompetenz besitzt. Beim Beschuldigten liegt indessen eine andere Situation vor. Das SVSA wuss- te, dass dem Beschuldigten seit 1995 ca. 15 Jahre lang die Zulassung zum Strassen- verkehr verweigert worden war. Weiter war bekannt, dass der Ausweis des Beschul- digten nicht nur für Personenwagen, sondern auch eine ganze Anzahl anderer Fahr- zeugkategorien mit einem hohen Gefährdungspotential (z.B. Lieferwagen und Anhän- gerzüge, pag. 168) ausgestellt worden war. Sie durfte deshalb den ihm am 31.03.2011 in Deutschland ausgestellten neuen Führerausweis, mithin der erste seit knapp 16 Jahren, im Folgejahr für die Schweiz (noch) nicht anerkennen, zumal die deutschen Behörden es offenbar nicht für nötig erachtet hatten, eine neue Führerprü- fung anzuordnen. Die Rechtmässigkeit der Verfügung des SVSA vom 06.07.2012 wird denn auch heute vom Beschuldigten nicht mehr bestritten. Er anerkennt sie für diesen Zeitpunkt aus- drücklich an (pag. 447 f.). Damit steht ausser Zweifel, dass das SVSA am 06.07.2012 diese Bedingung gegenüber dem Beschuldigten als Inhaber eines deutschen Füh- rerausweises erlassen konnte und durfte. Der Beschuldigte verzichtete nach Konsultation eines Rechtsanwaltes daraufhin aus- drücklich auf eine mögliche Beschwerde. Stattdessen stellte er ein Gesuch um Aus- stellung eines Lernfahrausweises, wie ihm dies vom SVSA vorgezeichnet worden war (pag. 151). Die Verfügung des SVSA vom 06.07.2012 ist deshalb im Rahmen des Verwaltungs- ermessens rechtmässig erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Dahinfallen der Verfügung vom 06.07.2012 durch Wohnsitznahme des Beschuldigten in Deutschland? Der Beschuldigte macht jedoch geltend, mit Wohnsitznahme in Deutschland im Jahre 2013 sei die Verfügung vom 06.07.2012 dahingefallen. Dies ist nachfolgend zu prüfen. a. Der Beschuldigte verweist dazu vorab auf Art. 45 VZV und macht geltend, die Aberkennung vom 06.07.2012 sei erloschen, weil er mindestens 3 Monate in Deutschland gewohnt habe (pag. 449). Diese Argumentation trifft indessen nicht zu. Das SVSA hat die Aberkennung des deutschen Führerausweises ausschliesslich mit Zweifeln an der Fahrkompetenz des Beschuldigten begründet. Man könnte sich zwar fragen, ob die Aberkennung nicht auch mit einer Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen beim Erwerb des deutschen Führerausweises vom 31.03.2011 hätte begründet werden können. Im- merhin wohnte der Beschuldigte seit 2004 bis 2013 ununterbrochen in der Schweiz, weshalb die deutschen Behörden möglicherweise nicht zur Ausstellung eines neuen Führerausweise zuständig gewesen wären. Dies kann indessen hier dahingestellt bleiben, da das SVSA keine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften ausmachte und die Aberkennung vom 06.07.2012 nicht damit begründete. Selbst wenn der Führerausweis vom 31.03.2011 unter Umgehung der Zuständigkeitsvor- schriften erlangt worden wäre, würde eine entsprechende Aberkennung dann erlö- schen, wenn der Inhaber des Ausweises nachweist, dass er während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hatte, der den aberkannten Aus- weis ausgestellt hatte (Art. 45 Abs. 6 lit. a VZV). Dies ist hier der Fall, indem der 10 Beschuldigte mit der Anmeldung in N.________, dem Mietvertrag und der Zulas- sungsbescheinigung seines Fahrzeuges (pag. 345) nachweist, ab 01.04.2013 in Deutschland gewohnt zu haben, auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt in M.________ (Schweiz) noch nicht abgemeldet hatte. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass sich ein Erlöschen der Aberkennung nach Art. 45 Abs. 6 VZV nur dann durch Wohnsitzwechsel ergibt, wenn die Aberkennung mit der Umgehung von Zuständigkeitsvorschriften beim Erwerb des Führerausweises begründet worden ist, was hier eben nicht zutrifft. b. Der Beschuldigte beruft sich weiter auf Art. 42 Abs. 3 des erwähnten Übereinkom- mens über den Strassenverkehr (SR 0.747.10). Danach könne jeder Vertragsstaat den Besitzer eines nationalen Führerausweises daran hindern, ein Fahrzeug zu führen, wenn es offensichtlich oder erwiesen sei, dass sein Zustand es ihm nicht erlaube, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dies treffe hier nicht zu, da die Fahreig- nung des Beschuldigten im Jahre 2010 gerade anerkannt worden sei. Diese Argumentation greift zu kurz. Sie übersieht, dass dem Beschuldigten zwar die Fahreignung attestiert worden ist, nicht aber die Fahrkompetenz, die u.a. wie erwähnt aus der Fähigkeit besteht, die Fahrzeuge der den Ausweis betreffenden Kategorien sicher zu führen (Art. 14 Abs. 3 lit. b SVG). Das Übereinkommen schliesst mithin den Ausschluss, ein Fahrzeug zu führen, mangels Fahrkompetenz ebenso wenig aus, wie denjenigen mangels Fahreignung. Die Vorinstanz zitierte zur Begründung ihrer Ausführungen u.a. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_9/2014. Diesem liegt zwar in zweierlei Hinsichten ein anderer Sachverhalt als dem vorliegende Verfahren zugrunde: Erstens aberkannte die zu- ständige Behörde in jenem Fall den ausländischen Führerausweis wegen fehlender Fahreignung (E. 1.4.) und zweitens betraf dies einen Führerschein, der nach der Aberkennung neu erworben worden war. Demgegenüber wurde die Aberkennung hier wegen eines Mangels der Fahrkompetenz ausgesprochen und betrifft einen Führerausweis, der beim massgeblichen (und unbestrittenermassen richtigen) Ent- scheid des SVSA am 06.07.2012 von den deutschen Behörden bereits ausgestellt worden war. Gleich wie im erwähnten Bundesgerichtsurteil gilt indessen, dass rechtskräftige Entscheide der kantonalen Strassenverkehrsbehörden nicht einfach ihre Gültigkeit allein wegen des Umstandes verlieren, dass die betroffene Person ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt. Sonst könnten rechtmässig angeordne- te Massnahmen leicht umgangen werden. Von einem alleine durch Wohnsitzwech- sel bewirkten automatischen Erlöschen der Verfügung vom 06.07.2012 kann aus- serhalb der gesetzlich in Art. 45 Abs. 6 VZV ausdrücklich erwähnten und hier nicht zutreffenden Ausnahme keine Rede sein. Die Argumentation des Beschuldigten erweist sich darüber hinaus als widersprüch- lich. Würde sie nämlich zutreffen, wäre die Verfügung vom 06.07.2012 ebenfalls zu Unrecht ergangen, da sie ja nicht auf einer „Zuwiderhandlung“ im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 des Übereinkommens basierte. Der Beschuldigte anerkennt jedoch aus- drücklich ihre Rechtmässigkeit. Daran vermag die Wohnsitzverlegung des Be- schuldigten grundsätzlich nichts zu ändern. 11 Wenn ein automatisches Dahinfallen der Verfügung vom 06.07.2012 aufgrund des Wohnsitzwechsels nicht gegeben ist, könnte dieser dagegen Anlass zu einem ent- sprechenden Gesuch bilden, die Einschränkung für die Schweiz wieder aufzuhe- ben. Die Tatsache des Wohnsitzes im Ausland könnte deshalb einen Grund für ei- ne Neubeurteilung der Situation durch das SVSA bilden, weil der Beschuldigte in Deutschland fahrberechtigt ist und wegen seines definitiven Wohnsitzes in Deutschland nunmehr wesentlich mehr an eigener Verkehrspraxis nachweisen könnte. Damit hätten sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung möglicherwei- se geändert. In einer solchen Situation könnte die zuständige Behörde neu verfü- gen. Die vom SVSA ausgesprochene Aberkennung stellt ein Dauerrechtsverhältnis mit dem Beschuldigten her, dessen Aktualisierung aufgrund erheblicher Verände- rung der sachlichen Grundlagen ein häufiger Anwendungsfall solch neuer Beurtei- lungen darstellt. Der Anspruch des Betroffenen geht allerdings lediglich auf die Durchführung eines neuen Verfahrens um Anpassung der Verfügung (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge, Bern 1997, N. 19 zu Art. 56 VRPG). Welche Zeit und welche Intensität der Praxis dafür genügt, ist eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens. Der Beschuldigte führt immerhin selber aus, er sei während seines Wohnsitzes in der Schweiz nach der Verfügung vom 06.7.2012 nicht mehr gefahren (pag. 104). Dabei wird auch eine Rolle spielen, dass sich der Beschuldigte am 04.10.2012 der mehrfachen groben Widerhandlung gegen das SVG schuldig gemacht hat. Das psychologische Verkehrsgutachten des IAP ging seinerzeit davon aus, dass sich bei erneuter Verkehrsauffälligkeit eine erneute Überprüfung der Fahreignung aufdrängen könnte (pag. 195 Lit. K). Würde das SVSA neu verfügen und das Fahrverbot des Beschuldigten in der Schweiz aufheben, wäre die Wirksamkeit der Neuregelung lediglich ex nunc mög- lich, wogegen die Wirkung ex tunc einer unerlaubten Rückwirkung gleichkäme (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 56 VRPG). 3.3. Schlussfolgerungen und Fazit zum objektiven Tatbestand Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 06.07.2012 bei ihrem Erlass rechtmäs- sig war. Sie ist durch ausdrücklichen Verzicht auf ein Rechtsmittel durch den Beschul- digten in Rechtskraft erwachsen. Der Wohnsitzwechsel des Beschuldigten nach Deutschland per 01.04.2013 ändert daran nichts. Allenfalls könnte das SVSA auf Gesuch des Beschuldigten hin die Verfügung vom 6.7.2012 aufgrund neuer Verhältnisse abändern. Ein solches Gesuch ist bisher nie gestellt worden und zum Handeln von Amtes wegen bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil der Beschuldigte den Behörden erst nach dem Vorfall vom 11.2.2014 bekannt gab, dass er – ohne sich in M.________ (Schweiz) abgemeldet zu haben – schon seit 01.04.2013 in Deutschland wohne. Für ein automatisches Erlö- schen der rechtskräftigen Verfügung besteht keine Rechtsgrundlage. Der Beschuldigte führte demnach am 11. Februar 2014 ein Fahrzeug trotz rechtmäs- sig aberkanntem Führerausweis, weshalb er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt hat. 12 3.4. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld Die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand wurden oberinstanzlich nicht bestritten. Sie sind im Übrigen in jeder Hinsicht korrekt, weshalb darauf verwie- sen wird. Der Beschuldigte wurde mehrfach, z.B. im Schreiben des SVSA vom 30.08.2012 (pag. 145), darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht berechtigt sei, mit dem deutschen Führerauseis in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Zudem ent- hielt der Ausweis selber den entsprechenden Vermerk (pag. 146). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte schuldig zu erklären wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz aber- kanntem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). IV. Strafzumessung 1. Allgemeines Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Strafrahmen Wer trotz aberkanntem Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 3. Einstieg in die Strafzumessung Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. II. 2.4., S. 10) ist das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Füh- rerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung mit einer Strafe ab 18 Strafeinhei- ten und im Falle des bedingten Vollzugs einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu bestrafen. Die Richtlinien dienen im Bereich der Massendelinquenz der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. 4. Tatkomponenten Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Tatkomponenten wirkten sich straferhöhend aus. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden, denn die angeführten Gründe wirken sich lediglich neutral aus. Erhöhend könnte berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte während einer ganzen Periode Hunderte von Kilometern in der Schweiz gefahren wä- re. Dies ist indessen nicht nur nicht nachgewiesen, sondern insbesondere auch nicht angeklagt, weshalb es bei der Widerhandlung vom 11.02.2014 bleiben muss. Diese 13 unterscheidet sich kaum vom Durchschnittsfall gemäss Richtlinien VBRS, weshalb bei den Tatkomponenten von einer Strafe von ca. 20 Strafeinheiten auszugehen ist. 5. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral aus, er lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren nicht einsichtig und zeigte keine Reue. Dies wirkt sich neutral aus. Dagegen sind seine teils einschlägigen Vorstrafen (mehrfache grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz aberkann- tem Führerausweis) und der Umstand, dass er während dieses Verfahren am 02.12.2014 in Q.________ SH erneut in der Schweiz ein Motorfahrzeug führte, erheb- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 6. Strafmass / Strafart Nach Prüfung und Gewichtung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und schuldangemessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe wiegt dabei prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1.). Somit sind die 40 Strafeinheiten als Geldstrafe auszufällen. 7. Höhe des Tagessatzes Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tagessatzhöhe sind korrekt, auf diese wird ver- wiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten nicht verändert haben, erscheint ein Tagessatz von CHF 80.00 angemes- sen. 8. Bedingter Strafvollzug Zu prüfen ist zudem, ob vorliegend die Voraussetzungen für den bedingten Strafvoll- zug erfüllt sind: Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauern- des Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen. Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (DONATSCH [HRSG.]/ FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, 14 Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Einschlägige Vor- strafen schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus. Dem Richter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (DONATSCH [HRSG.]/ FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte wurde in der jüngsten Vergangenheit in der Schweiz bereits zweimal wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz aberkanntem Führerausweis sowie grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, weist mithin einschlägige Vorstrafen und einen er- heblich getrübten automobilistischen Leumund auf. Er zeigte im vorliegenden Verfah- ren keine Reue. Die Prognose für das zukünftige Legalverhalten ist als schlecht zu bezeichnen, der Beschuldigte hat keine der ihm gewährten Chancen auf Bewährung genützt und ist wieder straffällig geworden. Die Strafe wird daher unbedingt ausge- sprochen. 9. Strafe Der Beschuldigte wird damit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3‘200.00, verurteilt. Diese Strafe ist zu vollziehen. 10. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Widerrufsgrund ist nicht etwa die Begehung einer neu- en Straftat als solche, sondern nur der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, N. 2 zu Art. 46 StGB). Gestützt auf die Tat im Rückfall während der Probezeit muss eine neue Prognose ge- troffen werden. Analog zum Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf ab- gesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 41 zu Art. 46 StGB mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Pro- gnose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit- berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 43 zu Art. 46 StGB mit weiteren Hinweisen). 15 Die Legalprognose ist, wie auch die Vorinstanz korrekt ausführte, als schlecht zu be- urteilen, zumal der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und sich nicht einsichtig zeigte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird daher der dem Be- schuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 04.01.2013 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte be- dingte Vollzug widerrufen, die Strafe ist zu vollziehen. Hingegen wird der dem Be- schuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 28.05.2013 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, da davon ausgegangen wird, der Widerruf der ersten Strafe genüge zusammen mit der unbedingten Strafe aus dem vorliegenden Verfahren als Denkzet- tel, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Er wird jedoch verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. V. Kosten und Entschädigung Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig erklärt, weshalb er die ge- samten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘400.00, zu tragen hat. Hinzu kommen die Kosten für die beiden Widerrufsverfahren von CHF 500.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch, wurde jedoch wie in erster Instanz verur- teilt, unterliegt damit mit seinen Anträgen in vollem Umfang. Allerdings erwirkte er dadurch dennoch eine nicht bloss unwesentlich tiefere Strafe, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vorliegt. Der Beschuldigte hat damit ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Die restlichen CHF 250.00 trägt der Kanton Bern. Dagegen hat Beschuldigte oberinstanzlich die Kosten für die beiden Widerrufsverfahren von je CHF 250.00, insgesamt somit CHF 500.00, vollumfänglich zu tragen. Dem Beschuldigten wird bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung für das obe- rinstanzliche Verfahren in der Höhe von ¼ des von seinem Verteidiger geforderten An- waltshonorars ausgerichtet. Aus der Kostennote von Fürsprecher B.________ ergibt sich für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von rund 7 Stunden à CHF 220.00. Hinzu- kommen pauschal CHF 50.00 für Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt resultiert damit ein oberinstanzliches Honorar von CHF 1‘717.20. Dem Beschuldigten besteht mithin eine Entschädigung von CHF 430.00 (¼ von CHF 1‘717.20) zu. Diese wird mit den ihm auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘250.00 (inkl. Wider- rufsverfahren) verrechnet, sodass der Beschuldigte noch Verfahrenskosten in Umfang von CHF 820.00 zu bezahlen hat. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 11. Februar 2014 in E.________, durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem Führeraus- weis und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 1 und 2, 47 StGB 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3‘200.00; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 2‘400.00; 3. zu ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, ausma- chend CHF 750.00. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 250.00 trägt der Kanton Bern; 4. dem Beschuldigten wird an die Kosten der Verteidigung eine Entschädigung im Um- fang eines Viertels, ausmachend CHF 430.00, ausgerichtet; diese Entschädigung wird mit den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 4. Januar 2013 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00, insge- samt ausmachend CHF 2‘750.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 28. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, insgesamt aus- machend CHF 4‘500.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 ½ Jahre verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Widerrufsverfahren von CHF 500.00 werden A.________ auferlegt. 4. Die Verfahrenskosten für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren von CHF 500.00 werden A.________ auferlegt. 17 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (betreffend Widerrufsver- fahren, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg (betreffend Widerrufsverfahren, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nur Dispositiv) Bern, 19. September 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Werner i.V. Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18