Die Kammer erachtet es als angemessen, diesen Kostenanteil auf einen Drittel der gemäss Vorinstanz auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten der Untersuchung von CHF 16‘581.25, der Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 2‘625.00 und der Kosten der Staatsanwaltschaft von 1‘750.00 zu veranschlagen. Es werden deshalb von den genannten erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.4. des angefochtenen Urteils CHF 7‘000.00 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt.