5. Durch die vom Staat zu verantwortenden Verfahrensfehler sind unnötige Kosten entstanden, welche nicht dem Beschuldigten auferlegt werden dürfen (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Die Kammer erachtet es als angemessen, diesen Kostenanteil auf einen Drittel der gemäss Vorinstanz auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten der Untersuchung von CHF 16‘581.25, der Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 2‘625.00 und der Kosten der Staatsanwaltschaft von 1‘750.00 zu veranschlagen.