51 3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung in oberer Instanz wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2015 (pag. 1332 f.) bestimmt. Entgegen den dortigen Ausführungen treffen den Beschuldigten aufgrund seines Obsiegens in oberer Instanz keine Rück- oder Nachzahlungspflichten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Insoweit wird auf den Beschluss vom 21. Mai 2015 zurückgekommen.