5. Die Vorinstanz wird zudem über den von X.________ in seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 gestellten Beweisantrag auf erneute Einvernahme von T.________ (pag. 1336) zu befinden haben. VIII. Kosten und Entschädigungen 1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, auch jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 sind daher dem Kanton Bern aufzuerlegen.