3. Selbst wenn ein Urteil gegebenenfalls vorliegend auch allein aufgrund der bei den Akten verbleibenden Beweismittel ergehen könnte, ist das angefochtene Urteil deshalb in den angefochtenen Punkten zu kassieren und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). 4. Die Vorinstanz wird selbst zu beurteilen haben, ob sie die Sache gestützt auf das vorhandene Beweismaterial für spruchreif erachtet, oder ob sie weitere Beweiserhebungen für notwendig hält.