2. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Urteilsfindung zu einem wesentlichen Teil auf unverwertbare Beweismittel. So stellte sie gemäss der schriftlichen Urteilsbegründung namentlich auf die ersten, tatnahen Aussagen des Beschuldigten ab (pag. 1320 ganz unten), womit unter anderem seine Aussagen vom 13. Oktober 2011, welche zuvor auf pag. 1227 f. wiedergegeben werden, gemeint sein dürften. Sodann zog die Vorinstanz auch auf die den Beschuldigten ihrer Ansicht nach belastenden, tatnahen aber teilweise unverwertbaren Aussagen von O.________ vom 14. Oktober 2011 zur Begründung der Schuldsprüche herbei (pag. 1232 ganz unten).