Solche wesentlichen Verfahrensmängel liegen etwa bei nicht gehöriger Verteidigung und Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise vor (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 409). Das Nachholen der in erster Instanz bzw. im Vorverfahren unterbliebenen Vorkehren wäre für den Beschuldigten diesfalls mit einem unzulässigen Instanzenverlust verbunden.