2. Sodann ist – anders als bei den Einvernahmen des Beschuldigten ohne notwendige Verteidigung – eine Fernwirkung bei den unverwertbaren Aussagen der Auskunftspersonen grundsätzlich beachtlich. Ob ein Folgebeweis strikt unverwertbar ist, oder ob er verwertbar ist, sofern er auch ohne den Primärbeweis hätte erhältlich gemacht werden können (vgl. oben 2.1. Rz. 1), kann hier offen gelassen werden. Selbst bei Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO ist nicht anzunehmen, dass die nachfolgenden Aussagen ohne die ihnen zu Grunde liegenden unverwertbaren Aussagen so zustande gekommen wären. 3. Unkenntlich zu machen sind demnach folgende Aktenstellen: