Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Fernwirkung. Vielmehr wird damit sichergestellt, dass die unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten effektiv aus den Akten entfernt werden. Dies betrifft folgende Aktenstellen (Überschriften mit Abstand zum nachfolgenden Absatz werden als eigene Absätze gezählt): - (Anzeige-)Rapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Dezember 2011 (betr. BetmG) - S. 7 (pag. 109), erster Absatz, = pag. 1105, letzter Absatz, und pag. 1106, 1. Absatz, = pag. 1119, letzter Absatz, und pag. 1120, 1. Absatz;