2. Auch soweit die Einvernahmen des Beschuldigten zufolge fehlender notwendiger Verteidigung unverwertbar sind, ergibt sich daraus nach den vorstehenden Ausführungen keine Fernwirkung. 48 3. Hingegen sind auch in den grundsätzlich verwertbaren Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen/Zeugen Vorhalte aus den unverwertbaren Einvernahmen des Beschuldigten unkenntlich zu machen. Ebenso hat eine solche Schwärzung in den übrigen Akten zu erfolgen, soweit dort unverwertbare Aussagen des Beschuldigten zitiert werden.