1. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. September 2011 unter allen Aspekten verwertbar. Namentlich lag zu diesem Zeitpunkt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Eine Fernwirkung, insbesondere in Bezug auf die gleichentags vorgenommenen Hausdurchsuchungen und den Drogenschnelltest ist daher nicht weiter zu diskutieren. Wie die Staatsanwaltschaft im Übrigen zu Recht ausführt, wurde der Mahsan-Test aufgrund des Umstands angeordnet, dass der Beschuldigte einen Traktor fuhr, während er Hanf erntete (vgl. Anzeigerapport, pag. 88).