3. Soweit sich die Unverwertbarkeit von Einvernahmen aus der fehlenden notwendigen Verteidigung ergibt, sind gestützt auf diese Einvernahmen erhobene Beweismittel nach dem Gesagten dennoch verwertbar. Art. 131 Abs. 3 StPO zeitigt keine Fernwirkung. Eine Fernwirkung ist dagegen bei zufolge Nichtgewährung der Teilnahmerechte bzw. des (nachträglichen) Konfrontationsrechts unverwertbaren Einvernahmen zu beachten. 2.2. (Keine) Fernwirkung von unverwertbaren Einvernahmen des Beschuldigten