Entgegen der Ansicht von RUCKSTUHL wurde damit die Frage der Ausweitung des Kreises der Beweismittel durch das Parlament sehr wohl diskutiert und in der Folge ausdrücklich verworfen. Es kann deshalb auch nicht geschlossen werden, die von der Minderheit vorgeschlagene Anpassung des Gesetzeswortlauts sei von der Kommissionsmehrheit nur deshalb als «unnötig» befunden worden, weil die Frage bereits abschliessend im heutigen Art. 141 StPO geregelt ist (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 6a zu Art. 131 StPO).