Dem ist zuzustimmen. Bei den nationalrätlichen Beratungen schlug eine Kommissionsminderheit vor, der Gesetzestext von Art. 129 E-StPO (heutiger Art. 131 StPO) sei dahingehend abzuändern, dass Abs. 3 mit der Wendung «[...] so sind diese und die daraus gewonnenen weiteren Beweise nur verwertbar, [...]» (frz.: «Les preuves administrées – et les preuves qui en découlent – […]») zu ergänzen. Nationalrätin Thanei führte hierzu für die Kommission aus, die Minderheit wolle das Beweisverwertungsverbot verstärken, indem der Kreis der Beweismittel, die nicht verwertet werden dürfen, ausgeweitet werde.