133 IV 329; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.3.2). 2. Nun wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass eine fehlende notwendige Verteidigung keine Fernwirkung entfalte, da eine solche im Rahmen der parlamentarischen 47 Beratungen ausdrücklich abgelehnt worden sei. Es handle sich mithin um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und damit bei Art. 131 Abs. 3 StPO um eine lex specialis zum Grundsatz von Art. 141 Abs. 4 StPO (LIEBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 131 StPO).