141 Abs. 4 StPO tritt ein, wenn der Folgebeweis im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3, m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Eine Fernwirkung – jedenfalls eine i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO eingeschränkte – muss auch für absolute Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 90 zu Art. 141 StPO, m.w.