Der Mahsan-Test vom 16. September 2011 sei im Übrigen im Gegensatz zu den anderen beiden Drogenschnelltests nicht aufgrund von Aussagen des Beschuldigten erfolgt, sondern zur Überprüfung der Fahrfähigkeit vorgenommen worden, weil dieser, einen Traktor fahrend, Hanfpflanzen geerntet habe. 3. Da die Vorinstanz sämtliche Einvernahmen als verwertbar erachtete, äusserte sie sich nicht weiter zu einer allfälligen Fernwirkung. 2. Erwägungen der Kammer 2.1. Allgemeines zur Fernwirkung