46 Schliesslich seien alle Aktenstücke, in welchen wörtlich oder sinngemäss aus den unverwertbaren Einvernahmen der Auskunftspersonen zitiert werde oder welche Rückschlüsse auf diese Einvernahmen erlaubten, als nicht verwertbar aus den Akten zu entfernen. 2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich dagegen auf den Standpunkt, da keine unverwertbaren Beweismittel bei den Akten lägen, erübrigten sich auch Ausführungen zur Fernwirkung.