Dies betreffe namentlich die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 16. September 2011, welche durch Aussagen des Beschuldigten anlässlich der unverwertbare Einvernahme vom 16. September 2011 veranlasst worden sei. Weiter gelte dies für die Ergebnisse der Mahsan-, Blut- und Urintests. Die Drogentests seien nur vorgenommen worden, weil der Beschuldigte an der unverwertbaren Einvernahme vom 16. September 2011 angegeben habe, Hanf zu konsumieren.