5. Aus der fehlenden schriftlichen Bestätigung der Hausdurchsuchungen kann der Beschuldigte folglich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel (Ergebnisse der Hausdurchsuchungen und weitere gestützt darauf erhobene Beweismittel) nichts zu seinen Gunsten ableiten (Art. 141 Abs. 3 StPO). VI. Zur Fernwirkung der unverwertbaren Beweise 1. Vorbringen der Parteien und Erwägungen der Vorinstanz 1. Die Verteidigung rügt, zahlreiche Beweise seien i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO erst aufgrund der ihrer Ansicht nach unverwertbaren Einvernahmen erhoben worden. Sie seien deshalb nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen.