Gewalt wurde offenbar nicht angewandt. Eine sog. “Fishing Expedition“ lag angesichts des bestehenden Tatverdachts nicht vor und der Beschuldigte bzw. sein Vater hätten sich trotz des fehlenden schriftlichen Befehls (jedenfalls nachträglich) gegen die Hausdurchsuchungen wehren können. Das Nichtausstellen von nachträglichen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehlen stellt daher im vorliegenden, konkreten Fall lediglich eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar.