So sollen unzulässige Beweisausforschungen (sog. „Fishing Expeditions“) verhindert werden. Andererseits soll den Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben (vgl. GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 241).