4. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich das Fehlen eines nachträglichen Befehls auf die Verwertbarkeit der Ergebnisse einer an sich zulässigen Hausdurchsuchung auswirkt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Vorschrift von Art. 241 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO um eine Gültigkeits- oder um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt.