3. Die zeitliche Dringlichkeit war gegeben, da bei einem Zuwarten mit der Hausdurchsuchung zu befürchten gewesen wäre, dass der Beschuldigte und/oder Dritte, namentlich die auf dem Gehöft anwesenden Personen, die Tatspuren und zu beschlagnahmenden Gegenstände beseitigen würden. Die Anordnung der Zwangsmassnahmen durfte daher mündlich erfolgen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Allerdings sind Durchsuchungen diesfalls nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Solche schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehle finden sich aber nicht in den Akten.