244 lit. b StPO). Zur Sicherstellung dieser Betäubungsmittel und Sicherung der Tatspuren waren die Hausdurchsuchungen das einzige geeignete Mittel (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und auch gegenüber dem Vater des Beschuldigten als Hausrechts(mit)inhaber betreffend den Bauernhof verhältnismässig (Art. 197 Abs. 2 StPO).