Da der Beschuldigte angab, zu Hause Hanfstauden aufzubewahren, waren an seinem Privatdomizil zu beschlagnahmende Beweismittel bzw. der Sicherungseinziehung unterliegende Gegenstände zu vermuten. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte Hanf auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters angebaut hatte, bestand weiter auch die Vermutung, dass sich in den Räumen des Bauernhauses weitere Tatspuren bzw. zu beschlagnahmende Gegenstände, namentlich bereits geernteter und möglicherweise verarbeiteter Hanf, befinden könnten (Art. 244 lit.