2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Zwangsmassnahmen waren gegeben (Art. 197 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 StPO): Es lag gegen den Beschuldigten der hinreichende Tatverdacht der (einfachen) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und damit eine Straftat vor, welche die Zwangsmassnahmen rechtfertigte (Art. 197 Abs. 1 lit. b und d StPO). Da der Beschuldigte angab, zu Hause Hanfstauden aufzubewahren, waren an seinem Privatdomizil zu beschlagnahmende Beweismittel bzw. der Sicherungseinziehung unterliegende Gegenstände zu vermuten.